Doppelbesteuerung
Grundlage für die Besteuerung der im Ausland erzielten Einkommen und die Bestimmung der Zuständigkeit der Steuerbehörden hängen sind das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die jeweilig abgeschlossenen Arbeitsverträge. Die Besteuerung der im Ausland erzielten Einkünfte erfolgt im Land des ständigen Wohnsitzes des Arbeitnehmers. Es kommt nur sehr selten vor, dass das Einkommen einzig und allein nur im dem Land versteuert wird, in dem es erzielt wurde. Normalerweise behält sich das Land des Hauptwohnsitzes – in diesem Fall Polen – das Recht zur Besteuerung des Einkommens bzw. Verrechnung der im Ausland entrichteten Steuern vor – das ist üblich, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Im Prinzip ist diese Regelung einfach – wer in Polen wohnt, zahlt in Polen Steuern. Doch leider wissen bis heute die meisten Arbeitnehmer nicht, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland die dort erzielten Einkünfte bei der Steuererklärung mit angeben müssen.
Häufigste Fehler
Die häufigsten von Steuerzahlern Fehler waren: Falsche Berechnung des Einkommens, das auf die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Prozentsatzes angerechnet wird Anrechnung von steuerfreien Diäten, Falsche Umrechnung von Einkommen in Fremdwährungen. Auch Behörden haben gewisse Probleme mit der richtigen Interpretation von Steuererklärungen mit im Ausland erzielten Einkünften. Das Hauptproblem, mit dem die Steuerbehörden in Fällen ausländischer Einkünfte zu kämpfen haben, sind fehlende aktuelle, offizielle Nachweise zur Einkommenshöhe. In zahlreichen Fällen werden diese Informationen erst mit bis zu dreijähriger Verspätung nach Polen übersandt, was eine Überprüfung der gemachten Angaben erschwert.
Komplizierte Vorschriften
Der Beitritt zur EU eröffnete den Polen völlig neue legale Arbeitsmöglichkeiten mit relativ wenigen und unbürokratischen Formalitäten. Im Endeffekt sind jetzt Einkünfte, die früher nicht so häufig vorkamen, schwer zu verrechnen. Das Problem entsteht durch die Notwendigkeit, in jedem Fall das entsprechende internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in seinem genauen Wortlaut zu kennen und anzuwenden. Der Durchschnittsbürger hat nur begrenzte Möglichkeiten, an ein solches Dokument heranzukommen und erhebliche Schwierigkeiten, den Inhalt zu verstehen und richtig auszulegen. Die Broschüren des Finanzministeriums behandeln die oben beschriebene Problematik nur sehr oberflächlich und mit wenig Kommentaren. Abhilfe könnte eine bürgernahe Informationspolitik der Finanzbehörden schaffen, welche detailliert die Regelungen zur Steuererhebung bei diesen Steuerarten erklärt. Jetzt müssen Steuerzahler nicht nur die Vorschriften des polnischen Steuerrechts zur PIT-Besteuerung, sondern auch das entsprechende internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kennen, das Polen mit dem Staat, in dem das Einkommen erzielt wurde, geschlossen hat. Für jeden durchschnittlichen Steuerzahler, der es mit Steuern vor allem (manchmal nur) bei der jährlichen Steuerabrechnung zu tun hat, ist diese Problematik so kompliziert, dass man sicherlich das Recht haben sollte, in diesem Bereich nicht über das entsprechende Wissen verfügen zu müssen.